VEREINSSATZUNG

§ 1 - Name, Sitz,Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre  2016 gegründete Verein führt den Namen 
  2. Spielraum  PLANIG e.V. 
  3. Verein zur Förderung der Jugendarbeit in und mit der TSG 1862 Planig e.V.
  4. Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach (Planig) und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 - Zweck des Vereins   

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre durch Angebote in Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sport, mit dem Grundgedanken der Integration und Migration.

Dieser Zweck wird insbesondere durch Unterstützung der Jugendabteilungen der TSG Planig 1862 e. V. in folgenden Bereichen verwirklicht

  • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
  • Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
  • Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
  • Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
  • Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;•Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften•Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
  • Sprachkurse und Ernährungsworkshops
  • Schulung der Medienkompetenz
  • Nachhilfekurse

Für jeden unter Absatz 1 aufgeführten Satzungszweck muss sich ergeben, wie er tatsächlich gefördert werden kann und soll. Die Aufstellung ist nicht abschließend.

§ 3 - Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 - Verbandsmitgliedschaften

  1. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den entsprechenden Fachverbänden beschließen.

§ 5 -  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jedermann werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung durch freiwilligen Austritt aus dem Verein durch Ausschluss aus dem Verein durch Streichung aus der Mitgliederliste
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  6. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  7. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung.

§ 6 - Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der  Vereinsorgane und Mitarbeiter Folge zu leisten. Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Vereinsausschluss  führen.
  2. Ein entsprechendes Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  3. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 7 - Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand

§ 8 - Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins-und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für dieEntscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 9 - Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung  findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 10 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
  8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 11 - Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§12 - Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus: dem 1. Vorsitzenden; dem 2. Vorsitzenden; dem Schatzmeister; dem Schriftführer; Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung / Gründungsversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand  gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 13 - Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, 
  • den Ausschussvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Schatzmeister
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • bis zu 8 Beisitzern
  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
  • Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
  • Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.  Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 6 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 14 - Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen / Ausschüssen beschließen.
  2. Jede Abteilung / Ausschuss wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Abteilungsleiter /Ausschussvorsitzenden. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter / Ausschussvorsitzenden durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter /Ausschussvorsitzenden wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter /Ausschussvorsitzenden erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter /Ausschussvorsitzenden Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter /Ausschussvorsitzenden ab, muss die Abteilung / Ausschuss einen neuen Abteilungsleiter /Ausschussvorsitzenden wählen. Die Abteilungsleiter /Ausschussvorsitzenden sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
  3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 15 - Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
  2. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 16 - Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  • Beitragsordnung
  • Finanzordnung
  • Geschäftsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17 - Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis  nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 - Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten,   wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich  bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die TSG 1862 Planig e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 - Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 31.03.2016 beschlossen und am 19.04.2016 redaktionell überarbeitet.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.